Gültig ab 01.10.2022 
AGB
§ 1
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sofern von diesen Geschäftsbedingungen erst mit unserer Auftragsbestätigung Kenntnis genommen wird, werden diese Bedingungen gegenüber einem Unternehmer als Vertragspartner mit der vorbehaltlosen Annahme der Ware Vertragsbestandteil. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Anderslautende Geschäftsbedingungen unseres Geschäftspartners oder sonstige Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
§ 2
Alle von uns abgegebenen Angebote verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer und sind grundsätzlich freibleibend, falls nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Sämtliche von uns auf Abschluss eines Vertrages gerichteten Willenserklärungen mündlicher oder telefonischer Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung durch uns. Für Hörfehler, die im telefonischen Geschäftsverkehr mit uns auftreten, übernehmen wir keine Haftung.
§ 3
§ 4
§ 5
§ 5
§ 5
5.1
 Hat ein Kunde unsere Ware, z. B. aus Kontrakten, in wöchentlichen oder 
monatlichen Teillieferungen abzunehmen, so verwirkt er im Falle der 
verspäteten Abnahme auch nur einer Teillieferung für jede Woche der 
Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 2,5 % des Kaufpreises 
bezogen auf die rückständige Liefermenge, maximal jedoch 20 % des 
Kaufpreises der rückständigen Menge. 
5.2 
Daneben haben wir im Fall der Nicht- bzw. der verspäteten Abnahme sofort
 das Recht, nach unserer Wahl entweder die nicht abgenommene Teilmenge 
weiter zu veräußern oder die Ware auszulagern und weiteren, aus der 
verspäteten Abnahme entstandenen Schaden nebst Kosten dem Kunden in 
Rechnung zu stellen und dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von zwei 
Wochen zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir 
berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten 
und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer 
Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft oder 
endgültig verweigert. 
5.3 Wird Schadensersatz 
statt der Leistung verlangt, so beträgt dieser 20 % des 
Gesamtkaufpreises, der sich zusammensetzt aus den Kaufpreisen der bei 
Fristsetzung aufgelaufenen Verzugsmenge oder der bis zum Vertragsablauf 
restlichen Liefermenge. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger 
anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren 
Schaden nachweist. 
5.1
 Hat ein Kunde unsere Ware, z. B. aus Kontrakten, in wöchentlichen oder 
monatlichen Teillieferungen abzunehmen, so verwirkt er im Falle der 
verspäteten Abnahme auch nur einer Teillieferung für jede Woche der 
Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 2,5 % des Kaufpreises 
bezogen auf die rückständige Liefermenge, maximal jedoch 20 % des 
Kaufpreises der rückständigen Menge. 
§ 6
6.1
 Ohne abweichende schriftliche Bestätigung sind unsere Rechnungen 
innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. 
Nach Eintritt der Fälligkeit sind unsere Forderungen mit den Zinssätzen 
gem. § 288 BGB zu verzinsen. Eine Zahlung führt erst dann zur Erfüllung,
 wenn der Betrag auf unserem Bankkonto valutiert wurde. Bei 
Scheckzahlung ist bei unverzüglicher Scheckeinreichung auch der 
Valutazeitpunkt auf unserem Bankkonto maßgeblich. 
6.2
 Wird während der Laufzeit der abgeschlossenen Lieferkontrakte die 
Abrechnung seitens des Kunden über eine Abrechnungsgesellschaft erfolgen
 oder übernimmt eine Gesellschaft hierfür das Delkredere, sind wir 
berechtigt, den Kontraktpreis um den Prozentsatz zu erhöhen, den wir 
dann an die Abrechnungsgesellschaft abführen müssen. 
6.3
 Wird uns bekannt, dass sich die Vermögensverhältnisse oder 
Liquiditätsverhältnisse unseres Kunden wesentlich verschlechtern (z. B. 
Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln oder dergleichen mehr), sind 
wir berechtigt, sofort - ohne weitere Mahnung - alle noch offen 
stehenden Rechnungen fällig zu stellen und Barzahlung zu verlangen. 
Ferner haben wir in solchen Fällen das Recht, noch laufende Kontrakte 
auch zu kündigen und Schadensersatz zu fordern. 
6.4
 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche 
rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der 
Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein 
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 
6.5
 Sofern wir in Vorleistung treten, also beim Kauf auf Rechnung oder bei 
Wahl des Lastschriftverfahrens, holen wir zur Wahrung unserer 
berechtigten Interessen ggf. eine Bonitätsprüfung ein. Dazu übermitteln 
wir die zu einer Bonitätsprüfung benötigten personenbezogenen Daten an 
eine Auskunftei und verwenden die erhaltenen Informationen über die 
statistische Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls für eine 
ausgewogene Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder 
Beendigung des Vertragsverhältnisses. 
§ 7
7.1
 Sollte aus irgendwelchen Gründen unser Kunde, der unter seiner 
Handelsmarke Ware von uns bezieht, die Ware nicht mehr abnehmen, so ist 
er in jedem Fall verpflichtet, die bei uns noch lagernde Verpackung oder
 die bereits von uns in Auftrag gegebene Verpackung auf 
seine Kosten zu übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn wir die 
Weiterbelieferung des Kunden aus berechtigten Gründen ablehnen. 
7.2
 Der Käufer übernimmt gemäß § 15 Absatz 1 Satz 4 VerpackG hinsichtlich 
der vom Verkäufer an den Käufer gelieferten Verpackungen im Sinne des § 
15 Absatz 1 Satz 1 VerpackG die Erfüllung der Rücknahme- und 
Verwertungspflichten. Die Kosten hierfür sind mit den für die 
gelieferten Waren vereinbarten Preisen abgegolten.  
§ 8
			
8.1
 Sollten sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachweislich 
die für die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe unserer Produkte oder unsere
 Produkte selbst geltenden Ein- und Ausfuhrzölle oder sonstigen Abgaben,
 Steuern usw. verändern, können diese Veränderungen  zu 100 % an unsere 
Kunden weitergegeben werden. 
8.2 Sollten vorbehaltlich der 
vorstehenden Regelungen die allgemeinen Kosten für die Herstellung oder 
den Vertrieb (insbesondere Energie, Kraftstoffe, sonstige Hilfs- und 
Betriebstoffe usw.) sich egal aus welchen von uns nicht zu vertretenden 
Gründen außergewöhnlich verändern, werden wir bei den obigen, nicht 
kurzfristigen Vertragsverhältnissen diese nachweisbaren 
Kostenveränderungen in angemessenem Umfang ebenfalls über eine 
Preisanpassung weitergeben. Die Ausübung dieser Rechte sind vom 
Verkäufer mit einer Frist von 2 Wochen vorher anzukündigen, wobei 
Folgeanpassungen bei Rohwaren wegen laufender Änderung der Notierung 
nicht erneut anzuzeigen sind. 
§ 9
9.1
 Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum so lange, bis 
unser Kunde sämtliche noch offenen Rechnungen, auch solche aus früheren 
oder späteren Lieferungen, bezahlt hat. Es gelten die Regelungen des § 
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei 
Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zum Herausverlangen der 
Vorbehaltsware berechtigt. 
9.2 Der Käufer 
ist berechtigt, die Waren in ordnungsgemäßem und normalem Geschäftsgang 
weiter zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbrauchen, 
jedoch nur, solange er sich nicht bei uns in Zahlungsverzug befindet. 
Wird die Ware verarbeitet oder vermischt, so geschieht dies 
ausschließlich in unserem Auftrage, jedoch für Rechnung unseres Kunden. 
Es besteht insbesondere schon jetzt Einigkeit darüber, dass im Falle der
 Vermischung oder Verarbeitung der Miteigentumsanteil an der neuen oder 
vermischten Ware in dem Umfang auf uns übergeht oder uns zusteht, der 
dem Wert der von uns gelieferten Ware einschließlich Verarbeitungs- und 
Vermischungskosten entspricht. Gleichzeitig wird hiermit vereinbart, 
dass unser Kunde das neue Produkt oder die vermischte Ware für uns 
verwahrt. Alle Forderungen unseres Kunden, die aus dem Weiterverkauf der
 Vorbehaltsware - auch nach Verarbeitung oder Vermischung - entstehen, 
werden bereits jetzt an uns abgetreten, soweit unser Vorbehaltseigentum 
reicht. Wir nehmen die Abtretung an. Unser Kunde ist verpflichtet, uns 
jederzeit auf Verlangen die Namen und Anschriften seiner Abnehmer und 
die Beträge der Forderung bekannt zu geben, ferner die Drittschuldner 
von der an uns erfolgten Abtretung zu unterrichten. Auch haben wir 
jederzeit das Recht, die Abtretung offen zu legen. Unser Kunde ist zur 
Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, 
als er sich mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Rückstand 
befindet. Er hat die eingezogenen Beträge, soweit unsere Forderungen 
fällig sind, nur für uns zu verwahren und unverzüglich an uns 
abzuführen. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, 
sobald der Kunde, sofern er Unternehmer ist, seinen 
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in 
Zahlungsverzug gerät. 
9.3 Unser Kunde ist in 
keinem Fall berechtigt, unsere Vorbehaltsware - auch im Falle der 
Verarbeitung oder Vermischung - zu verpfänden, sicherungshalber zu 
übereignen oder mit ähnlichen Belastungen zu versehen. Wird unsere 
Vorbehaltsware - auch in verarbeitetem oder vermischtem Zustand - von 
dritter Seite gepfändet, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise in 
Anspruch genommen, so hat der Kunde dem Dritten gegenüber sofort unsere 
Rechte mit allem Nachdruck geltend zu machen, notwendige Rechtsmittel 
einzulegen und uns unverzüglich zu unterrichten, und zwar unter 
Übersendung und Offenlegung aller Schriftstücke und Bekanntgabe aller 
Fakten, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte anfordern. Wir 
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, 
als ihr Wert den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch 
nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
§ 10
Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPA-Basis-Lastschrift- Verfahren/-Firmenlastschriftverfahren bezahlt, erhält der Kunde eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin. Diese Vorabinformation wird mit der Übermittlung der einzuziehenden Rechnung erfolgen. 
§ 11
			
11.1
 Wir verarbeiten personenbezogene Daten nach den jeweils einschlägigen 
datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Regelungen der 
EU-Datenschutzgrund-verordnung (DS-GVO). 
11.2 Alle
 ausgetauschten Dokumente, Informationen sowie das Know-How sind vom 
empfangenden Vertragspartner als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und 
somit vertraulich zu behandeln.
 
§ 12
12.1
 Erfüllungsort ist grundsätzlich 49632 Essen. Der vereinbarte 
Gerichtsstand i.S.v. § 38 Abs.1 ZPO richtet sich nach dem Sitz unserer 
Gesellschaft. Wir sind dennoch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
 
12.2 In Ergänzung unserer 
allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen gilt unter Ausschluss 
des UN-Kaufrechtes deutsches Recht. 
12.3
 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam 
sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen 
Bedingungen nicht berührt. Es besteht darüber hinaus Einigkeit darüber, 
dass die unwirksamen Bestimmungen durch andere Bestimmungen zu ersetzen 
sind, mit welchen der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck soweit wie 
möglich erreicht wird. 
§ 6
6.1
 Ohne abweichende schriftliche Bestätigung sind unsere Rechnungen 
innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. 
Nach Eintritt der Fälligkeit sind unsere Forderungen mit den Zinssätzen 
gem. § 288 BGB zu verzinsen. Eine Zahlung führt erst dann zur Erfüllung,
 wenn der Betrag auf unserem Bankkonto valutiert wurde. Bei 
Scheckzahlung ist bei unverzüglicher Scheckeinreichung auch der 
Valutazeitpunkt auf unserem Bankkonto maßgeblich. 
6.2
 Wird während der Laufzeit der abgeschlossenen Lieferkontrakte die 
Abrechnung seitens des Kunden über eine Abrechnungsgesellschaft erfolgen
 oder übernimmt eine Gesellschaft hierfür das Delkredere, sind wir 
berechtigt, den Kontraktpreis um den Prozentsatz zu erhöhen, den wir 
dann an die Abrechnungsgesellschaft abführen müssen. 
6.3
 Wird uns bekannt, dass sich die Vermögensverhältnisse oder 
Liquiditätsverhältnisse unseres Kunden wesentlich verschlechtern (z. B. 
Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln oder dergleichen mehr), sind 
wir berechtigt, sofort - ohne weitere Mahnung - alle noch offen 
stehenden Rechnungen fällig zu stellen und Barzahlung zu verlangen. 
Ferner haben wir in solchen Fällen das Recht, noch laufende Kontrakte 
auch zu kündigen und Schadensersatz zu fordern. 
6.4
 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche 
rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der 
Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein 
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 
6.5
 Sofern wir in Vorleistung treten, also beim Kauf auf Rechnung oder bei 
Wahl des Lastschriftverfahrens, holen wir zur Wahrung unserer 
berechtigten Interessen ggf. eine Bonitätsprüfung ein. Dazu übermitteln 
wir die zu einer Bonitätsprüfung benötigten personenbezogenen Daten an 
eine Auskunftei und verwenden die erhaltenen Informationen über die 
statistische Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls für eine 
ausgewogene Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder 
Beendigung des Vertragsverhältnisses. 
6.1
 Ohne abweichende schriftliche Bestätigung sind unsere Rechnungen 
innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. 
Nach Eintritt der Fälligkeit sind unsere Forderungen mit den Zinssätzen 
gem. § 288 BGB zu verzinsen. Eine Zahlung führt erst dann zur Erfüllung,
 wenn der Betrag auf unserem Bankkonto valutiert wurde. Bei 
Scheckzahlung ist bei unverzüglicher Scheckeinreichung auch der 
Valutazeitpunkt auf unserem Bankkonto maßgeblich. 
6.2
 Wird während der Laufzeit der abgeschlossenen Lieferkontrakte die 
Abrechnung seitens des Kunden über eine Abrechnungsgesellschaft erfolgen
 oder übernimmt eine Gesellschaft hierfür das Delkredere, sind wir 
berechtigt, den Kontraktpreis um den Prozentsatz zu erhöhen, den wir 
dann an die Abrechnungsgesellschaft abführen müssen. 
6.3
 Wird uns bekannt, dass sich die Vermögensverhältnisse oder 
Liquiditätsverhältnisse unseres Kunden wesentlich verschlechtern (z. B. 
Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln oder dergleichen mehr), sind 
wir berechtigt, sofort - ohne weitere Mahnung - alle noch offen 
stehenden Rechnungen fällig zu stellen und Barzahlung zu verlangen. 
Ferner haben wir in solchen Fällen das Recht, noch laufende Kontrakte 
auch zu kündigen und Schadensersatz zu fordern. 
6.4
 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche 
rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der 
Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein 
Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 
6.5 Sofern wir in Vorleistung treten, also beim Kauf auf Rechnung oder bei Wahl des Lastschriftverfahrens, holen wir zur Wahrung unserer berechtigten Interessen ggf. eine Bonitätsprüfung ein. Dazu übermitteln wir die zu einer Bonitätsprüfung benötigten personenbezogenen Daten an eine Auskunftei und verwenden die erhaltenen Informationen über die statistische Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls für eine ausgewogene Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 7
7.1
 Sollte aus irgendwelchen Gründen unser Kunde, der unter seiner 
Handelsmarke Ware von uns bezieht, die Ware nicht mehr abnehmen, so ist 
er in jedem Fall verpflichtet, die bei uns noch lagernde Verpackung oder
 die bereits von uns in Auftrag gegebene Verpackung auf 
seine Kosten zu übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn wir die 
Weiterbelieferung des Kunden aus berechtigten Gründen ablehnen. 
7.2
 Der Käufer übernimmt gemäß § 15 Absatz 1 Satz 4 VerpackG hinsichtlich 
der vom Verkäufer an den Käufer gelieferten Verpackungen im Sinne des § 
15 Absatz 1 Satz 1 VerpackG die Erfüllung der Rücknahme- und 
Verwertungspflichten. Die Kosten hierfür sind mit den für die 
gelieferten Waren vereinbarten Preisen abgegolten.  
§ 8
			
8.1
 Sollten sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachweislich 
die für die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe unserer Produkte oder unsere
 Produkte selbst geltenden Ein- und Ausfuhrzölle oder sonstigen Abgaben,
 Steuern usw. verändern, können diese Veränderungen  zu 100 % an unsere 
Kunden weitergegeben werden. 
8.2 Sollten vorbehaltlich der 
vorstehenden Regelungen die allgemeinen Kosten für die Herstellung oder 
den Vertrieb (insbesondere Energie, Kraftstoffe, sonstige Hilfs- und 
Betriebstoffe usw.) sich egal aus welchen von uns nicht zu vertretenden 
Gründen außergewöhnlich verändern, werden wir bei den obigen, nicht 
kurzfristigen Vertragsverhältnissen diese nachweisbaren 
Kostenveränderungen in angemessenem Umfang ebenfalls über eine 
Preisanpassung weitergeben. Die Ausübung dieser Rechte sind vom 
Verkäufer mit einer Frist von 2 Wochen vorher anzukündigen, wobei 
Folgeanpassungen bei Rohwaren wegen laufender Änderung der Notierung 
nicht erneut anzuzeigen sind. 
§ 9
9.1
 Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum so lange, bis 
unser Kunde sämtliche noch offenen Rechnungen, auch solche aus früheren 
oder späteren Lieferungen, bezahlt hat. Es gelten die Regelungen des § 
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei 
Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zum Herausverlangen der 
Vorbehaltsware berechtigt. 
9.2 Der Käufer 
ist berechtigt, die Waren in ordnungsgemäßem und normalem Geschäftsgang 
weiter zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbrauchen, 
jedoch nur, solange er sich nicht bei uns in Zahlungsverzug befindet. 
Wird die Ware verarbeitet oder vermischt, so geschieht dies 
ausschließlich in unserem Auftrage, jedoch für Rechnung unseres Kunden. 
Es besteht insbesondere schon jetzt Einigkeit darüber, dass im Falle der
 Vermischung oder Verarbeitung der Miteigentumsanteil an der neuen oder 
vermischten Ware in dem Umfang auf uns übergeht oder uns zusteht, der 
dem Wert der von uns gelieferten Ware einschließlich Verarbeitungs- und 
Vermischungskosten entspricht. Gleichzeitig wird hiermit vereinbart, 
dass unser Kunde das neue Produkt oder die vermischte Ware für uns 
verwahrt. Alle Forderungen unseres Kunden, die aus dem Weiterverkauf der
 Vorbehaltsware - auch nach Verarbeitung oder Vermischung - entstehen, 
werden bereits jetzt an uns abgetreten, soweit unser Vorbehaltseigentum 
reicht. Wir nehmen die Abtretung an. Unser Kunde ist verpflichtet, uns 
jederzeit auf Verlangen die Namen und Anschriften seiner Abnehmer und 
die Beträge der Forderung bekannt zu geben, ferner die Drittschuldner 
von der an uns erfolgten Abtretung zu unterrichten. Auch haben wir 
jederzeit das Recht, die Abtretung offen zu legen. Unser Kunde ist zur 
Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, 
als er sich mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Rückstand 
befindet. Er hat die eingezogenen Beträge, soweit unsere Forderungen 
fällig sind, nur für uns zu verwahren und unverzüglich an uns 
abzuführen. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, 
sobald der Kunde, sofern er Unternehmer ist, seinen 
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in 
Zahlungsverzug gerät. 
9.3 Unser Kunde ist in 
keinem Fall berechtigt, unsere Vorbehaltsware - auch im Falle der 
Verarbeitung oder Vermischung - zu verpfänden, sicherungshalber zu 
übereignen oder mit ähnlichen Belastungen zu versehen. Wird unsere 
Vorbehaltsware - auch in verarbeitetem oder vermischtem Zustand - von 
dritter Seite gepfändet, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise in 
Anspruch genommen, so hat der Kunde dem Dritten gegenüber sofort unsere 
Rechte mit allem Nachdruck geltend zu machen, notwendige Rechtsmittel 
einzulegen und uns unverzüglich zu unterrichten, und zwar unter 
Übersendung und Offenlegung aller Schriftstücke und Bekanntgabe aller 
Fakten, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte anfordern. Wir 
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, 
als ihr Wert den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch 
nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
§ 10
Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPA-Basis-Lastschrift- Verfahren/-Firmenlastschriftverfahren bezahlt, erhält der Kunde eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin. Diese Vorabinformation wird mit der Übermittlung der einzuziehenden Rechnung erfolgen. 
§ 11
			
11.1
 Wir verarbeiten personenbezogene Daten nach den jeweils einschlägigen 
datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Regelungen der 
EU-Datenschutzgrund-verordnung (DS-GVO). 
11.2 Alle
 ausgetauschten Dokumente, Informationen sowie das Know-How sind vom 
empfangenden Vertragspartner als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und 
somit vertraulich zu behandeln.
 
§ 12
12.1
 Erfüllungsort ist grundsätzlich 49632 Essen. Der vereinbarte 
Gerichtsstand i.S.v. § 38 Abs.1 ZPO richtet sich nach dem Sitz unserer 
Gesellschaft. Wir sind dennoch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
 
12.2 In Ergänzung unserer 
allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen gilt unter Ausschluss 
des UN-Kaufrechtes deutsches Recht. 
12.3
 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam 
sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen 
Bedingungen nicht berührt. Es besteht darüber hinaus Einigkeit darüber, 
dass die unwirksamen Bestimmungen durch andere Bestimmungen zu ersetzen 
sind, mit welchen der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck soweit wie 
möglich erreicht wird. 
§ 7
7.1
 Sollte aus irgendwelchen Gründen unser Kunde, der unter seiner 
Handelsmarke Ware von uns bezieht, die Ware nicht mehr abnehmen, so ist 
er in jedem Fall verpflichtet, die bei uns noch lagernde Verpackung oder
 die bereits von uns in Auftrag gegebene Verpackung auf 
seine Kosten zu übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn wir die 
Weiterbelieferung des Kunden aus berechtigten Gründen ablehnen. 
7.2
 Der Käufer übernimmt gemäß § 15 Absatz 1 Satz 4 VerpackG hinsichtlich 
der vom Verkäufer an den Käufer gelieferten Verpackungen im Sinne des § 
15 Absatz 1 Satz 1 VerpackG die Erfüllung der Rücknahme- und 
Verwertungspflichten. Die Kosten hierfür sind mit den für die 
gelieferten Waren vereinbarten Preisen abgegolten.  
§ 8
			
8.1
 Sollten sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachweislich 
die für die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe unserer Produkte oder unsere
 Produkte selbst geltenden Ein- und Ausfuhrzölle oder sonstigen Abgaben,
 Steuern usw. verändern, können diese Veränderungen  zu 100 % an unsere 
Kunden weitergegeben werden. 
8.2 Sollten vorbehaltlich der 
vorstehenden Regelungen die allgemeinen Kosten für die Herstellung oder 
den Vertrieb (insbesondere Energie, Kraftstoffe, sonstige Hilfs- und 
Betriebstoffe usw.) sich egal aus welchen von uns nicht zu vertretenden 
Gründen außergewöhnlich verändern, werden wir bei den obigen, nicht 
kurzfristigen Vertragsverhältnissen diese nachweisbaren 
Kostenveränderungen in angemessenem Umfang ebenfalls über eine 
Preisanpassung weitergeben. Die Ausübung dieser Rechte sind vom 
Verkäufer mit einer Frist von 2 Wochen vorher anzukündigen, wobei 
Folgeanpassungen bei Rohwaren wegen laufender Änderung der Notierung 
nicht erneut anzuzeigen sind. 
§ 9
9.1
 Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum so lange, bis 
unser Kunde sämtliche noch offenen Rechnungen, auch solche aus früheren 
oder späteren Lieferungen, bezahlt hat. Es gelten die Regelungen des § 
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei 
Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zum Herausverlangen der 
Vorbehaltsware berechtigt. 
9.2 Der Käufer 
ist berechtigt, die Waren in ordnungsgemäßem und normalem Geschäftsgang 
weiter zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbrauchen, 
jedoch nur, solange er sich nicht bei uns in Zahlungsverzug befindet. 
Wird die Ware verarbeitet oder vermischt, so geschieht dies 
ausschließlich in unserem Auftrage, jedoch für Rechnung unseres Kunden. 
Es besteht insbesondere schon jetzt Einigkeit darüber, dass im Falle der
 Vermischung oder Verarbeitung der Miteigentumsanteil an der neuen oder 
vermischten Ware in dem Umfang auf uns übergeht oder uns zusteht, der 
dem Wert der von uns gelieferten Ware einschließlich Verarbeitungs- und 
Vermischungskosten entspricht. Gleichzeitig wird hiermit vereinbart, 
dass unser Kunde das neue Produkt oder die vermischte Ware für uns 
verwahrt. Alle Forderungen unseres Kunden, die aus dem Weiterverkauf der
 Vorbehaltsware - auch nach Verarbeitung oder Vermischung - entstehen, 
werden bereits jetzt an uns abgetreten, soweit unser Vorbehaltseigentum 
reicht. Wir nehmen die Abtretung an. Unser Kunde ist verpflichtet, uns 
jederzeit auf Verlangen die Namen und Anschriften seiner Abnehmer und 
die Beträge der Forderung bekannt zu geben, ferner die Drittschuldner 
von der an uns erfolgten Abtretung zu unterrichten. Auch haben wir 
jederzeit das Recht, die Abtretung offen zu legen. Unser Kunde ist zur 
Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, 
als er sich mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Rückstand 
befindet. Er hat die eingezogenen Beträge, soweit unsere Forderungen 
fällig sind, nur für uns zu verwahren und unverzüglich an uns 
abzuführen. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, 
sobald der Kunde, sofern er Unternehmer ist, seinen 
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in 
Zahlungsverzug gerät. 
9.3 Unser Kunde ist in 
keinem Fall berechtigt, unsere Vorbehaltsware - auch im Falle der 
Verarbeitung oder Vermischung - zu verpfänden, sicherungshalber zu 
übereignen oder mit ähnlichen Belastungen zu versehen. Wird unsere 
Vorbehaltsware - auch in verarbeitetem oder vermischtem Zustand - von 
dritter Seite gepfändet, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise in 
Anspruch genommen, so hat der Kunde dem Dritten gegenüber sofort unsere 
Rechte mit allem Nachdruck geltend zu machen, notwendige Rechtsmittel 
einzulegen und uns unverzüglich zu unterrichten, und zwar unter 
Übersendung und Offenlegung aller Schriftstücke und Bekanntgabe aller 
Fakten, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte anfordern. Wir 
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, 
als ihr Wert den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch 
nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
§ 10
Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPA-Basis-Lastschrift- Verfahren/-Firmenlastschriftverfahren bezahlt, erhält der Kunde eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin. Diese Vorabinformation wird mit der Übermittlung der einzuziehenden Rechnung erfolgen. 
§ 11
			
11.1
 Wir verarbeiten personenbezogene Daten nach den jeweils einschlägigen 
datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Regelungen der 
EU-Datenschutzgrund-verordnung (DS-GVO). 
11.2 Alle
 ausgetauschten Dokumente, Informationen sowie das Know-How sind vom 
empfangenden Vertragspartner als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und 
somit vertraulich zu behandeln.
 
§ 12
12.1
 Erfüllungsort ist grundsätzlich 49632 Essen. Der vereinbarte 
Gerichtsstand i.S.v. § 38 Abs.1 ZPO richtet sich nach dem Sitz unserer 
Gesellschaft. Wir sind dennoch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
 
12.2 In Ergänzung unserer 
allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen gilt unter Ausschluss 
des UN-Kaufrechtes deutsches Recht. 
12.3
 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam 
sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen 
Bedingungen nicht berührt. Es besteht darüber hinaus Einigkeit darüber, 
dass die unwirksamen Bestimmungen durch andere Bestimmungen zu ersetzen 
sind, mit welchen der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck soweit wie 
möglich erreicht wird. 
§ 7
7.1
 Sollte aus irgendwelchen Gründen unser Kunde, der unter seiner 
Handelsmarke Ware von uns bezieht, die Ware nicht mehr abnehmen, so ist 
er in jedem Fall verpflichtet, die bei uns noch lagernde Verpackung oder
 die bereits von uns in Auftrag gegebene Verpackung auf 
seine Kosten zu übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn wir die 
Weiterbelieferung des Kunden aus berechtigten Gründen ablehnen. 
7.2
 Der Käufer übernimmt gemäß § 15 Absatz 1 Satz 4 VerpackG hinsichtlich 
der vom Verkäufer an den Käufer gelieferten Verpackungen im Sinne des § 
15 Absatz 1 Satz 1 VerpackG die Erfüllung der Rücknahme- und 
Verwertungspflichten. Die Kosten hierfür sind mit den für die 
gelieferten Waren vereinbarten Preisen abgegolten.  
7.1
 Sollte aus irgendwelchen Gründen unser Kunde, der unter seiner 
Handelsmarke Ware von uns bezieht, die Ware nicht mehr abnehmen, so ist 
er in jedem Fall verpflichtet, die bei uns noch lagernde Verpackung oder
 die bereits von uns in Auftrag gegebene Verpackung auf 
seine Kosten zu übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn wir die 
Weiterbelieferung des Kunden aus berechtigten Gründen ablehnen. 
7.2
 Der Käufer übernimmt gemäß § 15 Absatz 1 Satz 4 VerpackG hinsichtlich 
der vom Verkäufer an den Käufer gelieferten Verpackungen im Sinne des § 
15 Absatz 1 Satz 1 VerpackG die Erfüllung der Rücknahme- und 
Verwertungspflichten. Die Kosten hierfür sind mit den für die 
gelieferten Waren vereinbarten Preisen abgegolten.  
§ 8
8.1
 Sollten sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachweislich 
die für die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe unserer Produkte oder unsere
 Produkte selbst geltenden Ein- und Ausfuhrzölle oder sonstigen Abgaben,
 Steuern usw. verändern, können diese Veränderungen  zu 100 % an unsere 
Kunden weitergegeben werden. 
8.2 Sollten vorbehaltlich der 
vorstehenden Regelungen die allgemeinen Kosten für die Herstellung oder 
den Vertrieb (insbesondere Energie, Kraftstoffe, sonstige Hilfs- und 
Betriebstoffe usw.) sich egal aus welchen von uns nicht zu vertretenden 
Gründen außergewöhnlich verändern, werden wir bei den obigen, nicht 
kurzfristigen Vertragsverhältnissen diese nachweisbaren 
Kostenveränderungen in angemessenem Umfang ebenfalls über eine 
Preisanpassung weitergeben. Die Ausübung dieser Rechte sind vom 
Verkäufer mit einer Frist von 2 Wochen vorher anzukündigen, wobei 
Folgeanpassungen bei Rohwaren wegen laufender Änderung der Notierung 
nicht erneut anzuzeigen sind. 
8.1
 Sollten sich nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachweislich 
die für die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe unserer Produkte oder unsere
 Produkte selbst geltenden Ein- und Ausfuhrzölle oder sonstigen Abgaben,
 Steuern usw. verändern, können diese Veränderungen  zu 100 % an unsere 
Kunden weitergegeben werden. 
8.2 Sollten vorbehaltlich der 
vorstehenden Regelungen die allgemeinen Kosten für die Herstellung oder 
den Vertrieb (insbesondere Energie, Kraftstoffe, sonstige Hilfs- und 
Betriebstoffe usw.) sich egal aus welchen von uns nicht zu vertretenden 
Gründen außergewöhnlich verändern, werden wir bei den obigen, nicht 
kurzfristigen Vertragsverhältnissen diese nachweisbaren 
Kostenveränderungen in angemessenem Umfang ebenfalls über eine 
Preisanpassung weitergeben. Die Ausübung dieser Rechte sind vom 
Verkäufer mit einer Frist von 2 Wochen vorher anzukündigen, wobei 
Folgeanpassungen bei Rohwaren wegen laufender Änderung der Notierung 
nicht erneut anzuzeigen sind. 
§ 9
9.1
 Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum so lange, bis 
unser Kunde sämtliche noch offenen Rechnungen, auch solche aus früheren 
oder späteren Lieferungen, bezahlt hat. Es gelten die Regelungen des § 
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei 
Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zum Herausverlangen der 
Vorbehaltsware berechtigt. 
9.2 Der Käufer 
ist berechtigt, die Waren in ordnungsgemäßem und normalem Geschäftsgang 
weiter zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbrauchen, 
jedoch nur, solange er sich nicht bei uns in Zahlungsverzug befindet. 
Wird die Ware verarbeitet oder vermischt, so geschieht dies 
ausschließlich in unserem Auftrage, jedoch für Rechnung unseres Kunden. 
Es besteht insbesondere schon jetzt Einigkeit darüber, dass im Falle der
 Vermischung oder Verarbeitung der Miteigentumsanteil an der neuen oder 
vermischten Ware in dem Umfang auf uns übergeht oder uns zusteht, der 
dem Wert der von uns gelieferten Ware einschließlich Verarbeitungs- und 
Vermischungskosten entspricht. Gleichzeitig wird hiermit vereinbart, 
dass unser Kunde das neue Produkt oder die vermischte Ware für uns 
verwahrt. Alle Forderungen unseres Kunden, die aus dem Weiterverkauf der
 Vorbehaltsware - auch nach Verarbeitung oder Vermischung - entstehen, 
werden bereits jetzt an uns abgetreten, soweit unser Vorbehaltseigentum 
reicht. Wir nehmen die Abtretung an. Unser Kunde ist verpflichtet, uns 
jederzeit auf Verlangen die Namen und Anschriften seiner Abnehmer und 
die Beträge der Forderung bekannt zu geben, ferner die Drittschuldner 
von der an uns erfolgten Abtretung zu unterrichten. Auch haben wir 
jederzeit das Recht, die Abtretung offen zu legen. Unser Kunde ist zur 
Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, 
als er sich mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Rückstand 
befindet. Er hat die eingezogenen Beträge, soweit unsere Forderungen 
fällig sind, nur für uns zu verwahren und unverzüglich an uns 
abzuführen. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, 
sobald der Kunde, sofern er Unternehmer ist, seinen 
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in 
Zahlungsverzug gerät. 
9.3 Unser Kunde ist in 
keinem Fall berechtigt, unsere Vorbehaltsware - auch im Falle der 
Verarbeitung oder Vermischung - zu verpfänden, sicherungshalber zu 
übereignen oder mit ähnlichen Belastungen zu versehen. Wird unsere 
Vorbehaltsware - auch in verarbeitetem oder vermischtem Zustand - von 
dritter Seite gepfändet, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise in 
Anspruch genommen, so hat der Kunde dem Dritten gegenüber sofort unsere 
Rechte mit allem Nachdruck geltend zu machen, notwendige Rechtsmittel 
einzulegen und uns unverzüglich zu unterrichten, und zwar unter 
Übersendung und Offenlegung aller Schriftstücke und Bekanntgabe aller 
Fakten, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte anfordern. Wir 
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, 
als ihr Wert den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch 
nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
9.1
 Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum so lange, bis 
unser Kunde sämtliche noch offenen Rechnungen, auch solche aus früheren 
oder späteren Lieferungen, bezahlt hat. Es gelten die Regelungen des § 
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei 
Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zum Herausverlangen der 
Vorbehaltsware berechtigt. 
9.2 Der Käufer 
ist berechtigt, die Waren in ordnungsgemäßem und normalem Geschäftsgang 
weiter zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen oder zu verbrauchen, 
jedoch nur, solange er sich nicht bei uns in Zahlungsverzug befindet. 
Wird die Ware verarbeitet oder vermischt, so geschieht dies 
ausschließlich in unserem Auftrage, jedoch für Rechnung unseres Kunden. 
Es besteht insbesondere schon jetzt Einigkeit darüber, dass im Falle der
 Vermischung oder Verarbeitung der Miteigentumsanteil an der neuen oder 
vermischten Ware in dem Umfang auf uns übergeht oder uns zusteht, der 
dem Wert der von uns gelieferten Ware einschließlich Verarbeitungs- und 
Vermischungskosten entspricht. Gleichzeitig wird hiermit vereinbart, 
dass unser Kunde das neue Produkt oder die vermischte Ware für uns 
verwahrt. Alle Forderungen unseres Kunden, die aus dem Weiterverkauf der
 Vorbehaltsware - auch nach Verarbeitung oder Vermischung - entstehen, 
werden bereits jetzt an uns abgetreten, soweit unser Vorbehaltseigentum 
reicht. Wir nehmen die Abtretung an. Unser Kunde ist verpflichtet, uns 
jederzeit auf Verlangen die Namen und Anschriften seiner Abnehmer und 
die Beträge der Forderung bekannt zu geben, ferner die Drittschuldner 
von der an uns erfolgten Abtretung zu unterrichten. Auch haben wir 
jederzeit das Recht, die Abtretung offen zu legen. Unser Kunde ist zur 
Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, 
als er sich mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Rückstand 
befindet. Er hat die eingezogenen Beträge, soweit unsere Forderungen 
fällig sind, nur für uns zu verwahren und unverzüglich an uns 
abzuführen. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, 
sobald der Kunde, sofern er Unternehmer ist, seinen 
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in 
Zahlungsverzug gerät. 
9.3 Unser Kunde ist in 
keinem Fall berechtigt, unsere Vorbehaltsware - auch im Falle der 
Verarbeitung oder Vermischung - zu verpfänden, sicherungshalber zu 
übereignen oder mit ähnlichen Belastungen zu versehen. Wird unsere 
Vorbehaltsware - auch in verarbeitetem oder vermischtem Zustand - von 
dritter Seite gepfändet, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise in 
Anspruch genommen, so hat der Kunde dem Dritten gegenüber sofort unsere 
Rechte mit allem Nachdruck geltend zu machen, notwendige Rechtsmittel 
einzulegen und uns unverzüglich zu unterrichten, und zwar unter 
Übersendung und Offenlegung aller Schriftstücke und Bekanntgabe aller 
Fakten, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte anfordern. Wir 
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, 
als ihr Wert den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch 
nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
9.1
 Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum so lange, bis 
unser Kunde sämtliche noch offenen Rechnungen, auch solche aus früheren 
oder späteren Lieferungen, bezahlt hat. Es gelten die Regelungen des § 
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei 
Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zum Herausverlangen der 
Vorbehaltsware berechtigt. 
9.3 Unser Kunde ist in keinem Fall berechtigt, unsere Vorbehaltsware - auch im Falle der Verarbeitung oder Vermischung - zu verpfänden, sicherungshalber zu übereignen oder mit ähnlichen Belastungen zu versehen. Wird unsere Vorbehaltsware - auch in verarbeitetem oder vermischtem Zustand - von dritter Seite gepfändet, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen, so hat der Kunde dem Dritten gegenüber sofort unsere Rechte mit allem Nachdruck geltend zu machen, notwendige Rechtsmittel einzulegen und uns unverzüglich zu unterrichten, und zwar unter Übersendung und Offenlegung aller Schriftstücke und Bekanntgabe aller Fakten, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte anfordern. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
§ 10
§ 11
11.1
 Wir verarbeiten personenbezogene Daten nach den jeweils einschlägigen 
datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Regelungen der 
EU-Datenschutzgrund-verordnung (DS-GVO). 
11.2 Alle
 ausgetauschten Dokumente, Informationen sowie das Know-How sind vom 
empfangenden Vertragspartner als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und 
somit vertraulich zu behandeln.
11.1
 Wir verarbeiten personenbezogene Daten nach den jeweils einschlägigen 
datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Regelungen der 
EU-Datenschutzgrund-verordnung (DS-GVO). 
11.2 Alle
 ausgetauschten Dokumente, Informationen sowie das Know-How sind vom 
empfangenden Vertragspartner als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und 
somit vertraulich zu behandeln.
 
§ 12
12.1
 Erfüllungsort ist grundsätzlich 49632 Essen. Der vereinbarte 
Gerichtsstand i.S.v. § 38 Abs.1 ZPO richtet sich nach dem Sitz unserer 
Gesellschaft. Wir sind dennoch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
 
12.2 In Ergänzung unserer 
allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen gilt unter Ausschluss 
des UN-Kaufrechtes deutsches Recht. 
12.3
 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam 
sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen 
Bedingungen nicht berührt. Es besteht darüber hinaus Einigkeit darüber, 
dass die unwirksamen Bestimmungen durch andere Bestimmungen zu ersetzen 
sind, mit welchen der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck soweit wie 
möglich erreicht wird. 
12.1
 Erfüllungsort ist grundsätzlich 49632 Essen. Der vereinbarte 
Gerichtsstand i.S.v. § 38 Abs.1 ZPO richtet sich nach dem Sitz unserer 
Gesellschaft. Wir sind dennoch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
 
12.2 In Ergänzung unserer 
allgemeinen Geschäfts- und Lieferungsbedingungen gilt unter Ausschluss 
des UN-Kaufrechtes deutsches Recht. 
12.3
 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam 
sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen 
Bedingungen nicht berührt. Es besteht darüber hinaus Einigkeit darüber, 
dass die unwirksamen Bestimmungen durch andere Bestimmungen zu ersetzen 
sind, mit welchen der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck soweit wie 
möglich erreicht wird. 
12.1
 Erfüllungsort ist grundsätzlich 49632 Essen. Der vereinbarte 
Gerichtsstand i.S.v. § 38 Abs.1 ZPO richtet sich nach dem Sitz unserer 
Gesellschaft. Wir sind dennoch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
 
 
        
        